AGB Alfred Nolte GmbH

ab 1. Juni 2018

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote. Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge einschließlich sonstiger vertraglicher Leistungen.
  2. Die Kunden des Lieferers erkennen diese Bedingungen durch Auftragserteilung und Entgegennahme der Auftragsbestätigung als verbindlich an. Ein nur formularmäßiger Widerspruch des Kunden -insbesondere in seinen Bestellbedingungen- ist unbeachtlich. Schriftlich abgefasste, individuelle Vertragsabreden haben Vorrang, wobei die nicht im Widerspruch zu den individuellen Abreden stehenden Punkte dieser AGB ihre Gültigkeit behalten.
  3. Kunden- und Interessentendaten werden beim Lieferer elektronisch gespeichert und verarbeitet. Auf Wunsch erteilt dieser entsprechend §26 BDSG ergänzende Auskünfte. Eine Weitergabe an mit dem Vertragszweck nicht befasste Dritte erfolgt nicht..

II. Angebote

  1. Angebote werden nach den dem Lieferer vorgelegten Unterlagen ausgearbeitet u. sind bis zur verbindlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Alle vom Lieferer im Angebotsstadium gemachten Angaben über Leistungen und Gewichte, Umdrehungszahl, Kraftbedarf, Strom- und Wasserverbrauch usw. sind bis zur endgültigen technischen Klarstellung als vorläufig zu betrachten.
  2. Die Angebote des Lieferers dürfen nur mit dessen Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden. In diesem Fall erhält der Lieferer die ihm durch die Ausarbeitung des Projektes entstandenen Kosten in angemessener Höhe vergütet, wenn der Auftrag nach anderer Seite vergeben wird.

III. Auftragserteilung

  1. Schriftlich oder mündlich erteilte Aufträge sowie Abmachungen, welche die Vertreter des Lieferers treffen, werden für den Lieferer in jedem Fall erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Zeichnungen des Lieferers sind vom Kunden auf die Ausführungsmöglichkeiten der Anlage und die örtlichen Einbaumaße zu überprüfen. Bei irgendwelchen Unstimmigkeiten ist der Lieferer sofort zu verständigen, andernfalls er für evtl. Fehlanfertigungen nicht einstehen kann.
  3. Der Lieferer behält sich Änderungen vor, die sich bei der Bearbeitung des Projekts durch neue Erkenntnisse oder andere Gesichtspunkte ergeben und den ursprünglichen Zweck der Anlage in keiner Weise einschränken.
  4. Im Falle einer Auftragsstornierung behält sich der Lieferer die Inrechnungstellung bereitgestellter und nicht mehr verwendbarer Teile und die bis dahin angefallenen Kosten vor.

IV. Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang geht aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers, den Stücklisten und den Ausführungszeichnungen hervor. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Wird der Lieferer verpflichtet, eine funktionsfähige Anlage zu liefern und zu montieren, so gehören diejenigen Teile und Leistungen dazu, die für das reine Funktionieren der Anlage notwendig sind. Zusätzliche Teile, Einrichtungen oder sonstige Leistungen, die zu einer Verbesserung, Erweiterung oder Optimierung beitragen, sind -soweit nicht extra vereinbart- nicht im Liefer- oder Leistungsumfang enthalten.
  3. Bei nachträglichen Änderungen in der Anordnung der Anlage, die vom Kunden verlangt oder aufgrund unvollständig zur Verfügung gestellter Unterlagen oder in Unkenntnis der eigenen betrieblichen Verhältnisse erforderlich wurden, werden zusätzliche Leistungen zu den jeweils gültigen Verkaufspreisen gesondert in Rechnung gestellt.

V. Übrige Teile

  1. Das Bestreben des Lieferers liegt in einer reibungslosen Auftragsabwicklung bis hin zur Endmontage. Deshalb werden zweckmäßigerweise Mehrmengen mitgeführt. Die nach Montageende übrigen Teile sind Eigentum des Lieferers. Individuelle Hinweise sind in der Auftragsbestätigung des Lieferers aufgeführt.

VI. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk und schließen Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Verladung, Fracht- und Rollgelder, Zoll, Anfuhr zum Auf-stellungsplatz und Abladekosten sowie die gesetzl. MwSt. nicht ein. Eine evtl. anfallende Verpackung, die der Lieferer, um etwaigen Transportschäden vorzubeugen, vornimmt, wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
  2. Bei Aufträgen, deren Auslieferungs- oder Montagetermine entgegen der ursprünglichen Vereinbarung über die Zeitspanne von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung vom Kunden hinausgeschoben werden, kann der Lieferer die Preise um zwischenzeitlich eingetretene Lohn- oder Materialpreiserhöhungen angleichen.

VII. Zahlungen

  1. Zahlungsweise
    1. bei einem Auftragswert bis zu EUR 5.000,--: zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 Prozent Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug, frei Zahlungsstelle des Lieferers.
    2. bei einem Auftragswert über EUR 5.000,--: zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum: 30% des Auftragswertes nach Auftragsbestätigung, 30% des Auftragswertes nach halber Lieferzeit, 30% des Auftragswertes bei Lieferbereitschaft, 10% nach Erhalt der Schlussrechnung, jeweils zzgl. MwSt., zahlbar netto ohne Abzug, frei Zahlungsstelle des Lieferers.
  2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so entbindet ihn dies nicht von der eingegangenen Zahlungsverpflichtung. Bei längerer Lagerung muss sich der Lieferer die Aufrechnung von Lagergebühren vorbehalten.
  3. Treten bauseits bedingte Verzögerungen des Inbetriebnahme- oder Abnahmetermins ein, so werden Zahlungen, die evtl. an diese Termine gebunden sind, spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw. Meldung der Versandbereitschaft oder Abnahmebereitschaft fällig.
  4. Bei Zahlungsverzug muss sich der Lieferer die Aufrechnung von Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz vorbehalten.
  5. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, so kann der Lieferer Vorauszahlungen oder geeignete Sicherheiten verlangen. Kommt der Kunde solchen Begehren binnen der gesetzten Frist nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  6. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Aufrechnung etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenforderungen.
  7. Die Begleichung einer Lieferung durch Wechsel ist grundsätzlich nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferer möglich. Dabei gehen Diskontspesen zu Lasten des Kunden. Sowohl Scheck als auch Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung.

VIII. Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, unwiderruflicher Freigabe und Klarstellung aller technischen Details sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere vereinbarter Anzahlungen und bauseitiger Leistungen, voraus. Werden vom Kunden nach Auftragsvergabe Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Bei unabwendbarer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- und Energieversorgung, Transportschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Krieg und Betriebsstörungen aller Art - auch bei unseren Zulieferern - ist der Lieferer berechtigt, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben.
  4. Teillieferungen sind zulässig und gelten als vorläufige Erfüllung der Vertragspflicht.

IX. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über. Die Absendung gilt als vollzogen, sobald der Liefergegenstand das Werk des Lieferers verlassen hat. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, entgegenzunehmen, unbeschadet der Rechte aus nachfolgendem Abschnitt XII (Gewährleistungen).

X. Montage

  1. Die vom Lieferer angegebenen Fristen über Montagebeginn, -dauer und -ende sind annähernd und unverbindlich und beginnen frühestens mit Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller für die Montage notwendigen technischen Ausführungseinzelheiten. Die Frist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener, vom Willen des Lieferers unabhängiger Hindernisse, z.B. wetterbedingte Beeinflussung des Montageablaufs, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung etc. Verzögert sich der Montagebeginn aus bauseitigen Gründen, so ist der Lieferer berechtigt, Vergütung für die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
  2. Falls keine anderen Absprachen getroffen wurden, gehören folgende Maßnahmen zur bauseitigen Leistung und sind dem Montagepersonal des Lieferers kostenlos zur Verfügung zu stellen: Fundamente, Anschlüsse und Bereitstellung von Strom, je nach Anlagensystem Wasser und Abwasser, Druckluft entwässert und entölt usw., Gerüste, Hebezeuge, Stapler, Krane, Kranbahnen, Lifte sowie ausreichende Beleuchtung und Heizung. Außerdem gehören Erd-, Maurer-, Zimmermanns- und Endanstrichsarbeiten samt den dazu benötigten Baustoffen, Verwahrungen und Unterstützungen einschl. den elektrischen und pneumatischen Installationsarbeiten zu den Leistungen, die der Kunde zu erbringen hat. Auf Anforderung der Montageleitung des Lieferers sind Hilfskräfte in genügender Anzahl kostenlos beizustellen. Für den Transport von einzelnen, unzerlegbaren Anlagenteilen in Gebäude müssen genügend große Öffnungen vorhanden und etwaige Hindernisse beseitigt sein. Für die Aufbewahrung von Werkzeugen, Lieferteilen, Maschinen, Arbeitskleidung etc. sind trockene und abschließbare Räume bereitzuhalten. Der Kunde haftet für ein evtl. Abhandenkommen von in seinem Gewahrsam befindlichen Sachen. Telefongespräche der Monteure, welche im Zusammenhang mit der Montageabwicklung stehen, sind kostenlos zu gestatten. Die für jeden Einzelfall zutreffenden bauseitigen Leistungen ergeben sich detailliert aus der Auftragsbestätigung des Lieferers und den Absprachen beider Vertragsparteien.
  3. Warenlieferungen sind ordnungsgemäß und möglichst nahe der Montagestelle zu lagern. Der Platz muss gut zugänglich, befestigt und für die evtl. notwendige Vormontage geeignet sein. Hochwertige Apparate sind vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Lieferung ist gegen Diebstahl zu sichern, da das Fehlen von Teilen Kosten für Ersatzbeschaffung und Montageunterbrechung zur Folge haben kann. Das Abladen der Geräte und Anlagen sowie der Transport zur Verwendungsstelle ist - wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden - vom Kunden vorzunehmen.
  4. Sowohl beim Probelauf als auch bei Inbetriebnahme hat das vom Kunden benannte Bedienungs- und Betreuungspersonal zwecks Einweisung anwesend zu sein. Für den Probelauf müssen die späteren Betriebsbedingungen gegeben oder zumindest simulierbar sein, damit die Einregulierung der Anlage gleichzeitig vorgenommen werden kann. Die Inbetriebnahme und Laufkontrolle der Anlage kann sich über mehrere Tage erstrecken und gehört zum kostenpflichtigen Montageaufwand. Ein nicht ausreichender Zeitraum hierfür kann später zu Betriebsunterbrechungen führen, die in den Kosten unverhältnismäßig höher liegen. Können diese Arbeiten ohne Verschulden des Lieferers nicht unmittelbar nach Montageende erfolgen, so werden die Kosten für die nochmalige Entsendung des Inbetriebnahme-Personals in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt die Kosten für Energie, Material und Personal bis zur erfolgreichen Inbetriebnahme.
  5. Nach Montageende sind die vom Lieferer erstellten Anlagen sofort an dem vorab vereinbarten Termin abzunehmen bzw. zu übergeben. Die Abnahme und Übergabe der Anlagen darf nicht dadurch behindert werden, dass die Maschinen oder Anlagen anderer Hersteller, welche mit dem System des Lieferers verbunden sind, während des Probelaufes nicht oder nur teilweise betriebsbereit sind. Liegt eine evtl. Verzögerung des Abnahmetermins im Verantwortungsbereich des Kunden oder z.B. auch darin begründet, dass die bauseits gestellte oder installierte elektrische Schalteinrichtung Mängel aufweist, so sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen. Sollte der Kunde trotz Aufforderung bei der Abnahme nicht mitwirken, so gelten die Arbeiten mit dem für die Abnahme vorgesehenen Termin als abgenommen. Wird die Anlage bereits vor der Abnahme mit Wissen des Lieferers gefahren, so hat der Kunde die vollständige Wartung bis zum Zeitpunkt der Abnahme eigenverantwortlich zu übernehmen. Wird die Anlage ohne Genehmigung des Lieferers in Betrieb genommen, dann gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt. Das Abnahmeprotokoll ist vom Kunden zu unterzeichnen. Evtl. Mängel, Fehlen von Bagatellteilen oder die Notwendigkeit kleinerer Nacharbeiten sind darin zu vermerken. Die Feststellung solcher kleinerer Mängel hat keine Auswirkung auf die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Der Lieferer gewährleistet eine umgehende Mängelbeseitigung.
  6. Als Grundlage für die Montagekosten und sonstige Dienstleistungen gelten die jeweils gültigen Kostenrichtsätze des Lieferers. Vorbereitende Besuche, Montage, Messungen, Einregulierung, Inbetriebnahme, Probelauf, Einweisung des Bedienungspersonals und die Übergabe sind kostenpflichtig. Arbeits- und Reisestunden, Reisekostenzuschüsse, Fahrgeldauslagen, Werkzeug- und Gepäckfracht, Erschwernis- bzw. Schmutzzulagen usw. werden auf Arbeitsbescheinigungen erfasst und dem Kunden zur Genehmigung und Unterzeichnung vorgelegt. Auch bei kostenlosen Montagearbeiten sind die geleisteten Arbeitsstunden vom Kunden auf den Arbeitsbescheinigungen zu bestätigen. Mit der Unterzeichnung gelten die erbrachten Leistungen der Monteure als anerkannt. Dies gilt auch bei Pauschal- oder Sondervereinbarungen. Die Abrechnung nach den jeweiligen Kostenrichtsätzen erfolgt nach Beendigung der Montagearbeiten, bei Großmontagen im Wochenrhythmus. Änderungen in der Anordnung der Anlage, die durch bauliche Schwierigkeiten oder vom Kunden veranlasst werden (beispielsweise bei nachträglicher Veränderung des Aufstellungsortes der Maschinen oder Anlagen und die dadurch anders verlaufende Rohrleitungsführung), werden grundsätzlich auf Zeitnachweis abgerechnet. Für die Einhaltung eines Pauschalpreises gilt: die Kundenleistungen sind frist- und sachgemäß zu erbringen. Alle bauseitigen Voraussetzungen für einen normalen und ununterbrochenen Verlauf der Montage und Inbetriebsetzung müssen gegeben sein. Wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder bauseits gewünschte Änderungen entstehen, ist der Lieferer berechtigt, die sich daraus ergebenden Mehrkosten neben dem Pauschalpreis zu verlangen. Wartezeiten der Monteure, die wegen Verzögerungen im Aufbau der Anlage durch bauseitiges Verschulden oder durch andere unvorhergesehene vom Lieferer nicht zu vertretende Zwischenfälle eintreten, werden zu den gleichen Stundensätzen wie für die Arbeitszeit berechnet. Bei Montageunterbrechungen, die infolge baulicher Gegebenheiten oder auf Veranlassung des Kunden eintreten, werden die Kosten für die Heimfahrt und Wiederanfahrt, ebenso die entstehenden Fahrzeiten gesondert in Rechnung gestellt.
  7. Montagekosten sind Barauslagen und deshalb nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zu begleichen. Etwaige Aufrechnungen sind ausgeschlossen.
  8. Sollte der Verlauf der Montage oder der Einsatz und die Arbeit der Monteure des Lieferers oder deren Stunden- und Auslagennachweise beanstandet werden, ist dies unverzüglich der Montageleitung vorzutragen, da nachträglich eingehende Beschwerden nicht anerkannt werden können.
  9. Den Monteuren des Lieferers, die nur für ihren eigenen Einsatz das notwendige Werkzeug mitführen, sind beim Aufbau der Anlagen alle erforderlichen Sicherheiten zu gewähren. Dies bezieht sich vor allen Dingen auf ordnungsgemäßes Gerüstaufbauen, sowie die Zurverfügungstellung einwandfreier Hebezeuge und Transportmittel. In allen Fällen sind die gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Monteure des Lieferers sind in die individuellen bauseitigen Vorschriften einzuweisen.

XI. Wartung

  1. Der Betreiber hat seinen täglichen bzw. den Betriebsbedingungen erforderlichen Betriebskontrollen regelmäßig nachzukommen. Die tägliche Betriebskontrolle umfasst alle mechanischen Antriebe, die Funktion der Gesamtanlage im Hinblick auf die Erbringung der vollen Leistung sowie die Kontrolle der Emissionswerte. Angebrachte Meß- und Regeleinrichtungen sind ebenfalls in diese tägliche Kontrolle einzubeziehen. Mindestens in monatlichen Abständen sind das Rohrleitungssystem, die Erfassungselemente und die Verkleidungen zu überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Austragungsorgane.
  2. Der Lieferer weist eindringlich darauf hin, Überwachungs- und Kontrollgeräte von kompetenten Herstellerfirmen vorzusehen, um evtl. Schäden vorzubeugen. Zur Durchführung des § 48 des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes wurden Richtlinien für die Eignungsprüfung, den Einbau und die Wartung kontinuierlich arbeitender Emissions-Meßgeräte geschaffen. Auf Anfrage nennt der Lieferer die entsprechenden Herstellerfirmen solcher Geräte.
  3. Der Kunde und Betreiber hat die Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie alle mitgelieferten Dokumentationen und Funktionsbeschreibungen des Lieferers auf das Genaueste zu beachten (siehe Abschnitt XII Gewährleistung).

XII. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Mängel und Fehler an ausgeführten Lieferungen und Montageleistungen seitens des Lieferers haftet dieser unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 12 Monaten bei Einschichtbetrieb - bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten seit der Lieferung, bei Montagen seit der Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Gleiches gilt für die Funktion der Anlage und die Einhaltung der in der Auftragsbestätigung des Lieferers angegebenen Emissionen/- Immissionen und sonstigen technischen Werte.
  2. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Mängel, die auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind:
    1. Wenn entgegen der vom Lieferer vorgesehenen Anlagenkonzeption der Kunde eine andere oder abgeänderte Ausführung ausdrücklich verlangt oder wenn dem Lieferer für die Projektierung oder Auslegung einer Anlage bzw. eines Gerätes nicht die richtigen und vollständigen Angaben zur Verfügung gestellt werden.
    2. Wenn die Angaben des Kunden über einzuhaltende Lärmemissions- und Immissionswerte einschließlich Lage und Entfernung der Einwirkungsorte zu den Geräuschquellen entweder nicht gegeben, nicht richtig oder nicht vollständig sind. Zusätzliche, speziell vom Kunden gewünschte Geräuschminderungsmaßnahmen und die dafür notwendigen Messungen sind kostenpflichtig. Für die Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz wird auf die VDI-Richtlinien und die UVV-Lärm-Richtlinien hingewiesen. Die Immissionswerte für die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft sind ebenfalls den VDI-Richtlinien bzw. der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu entnehmen.
    3. Wenn die nachströmende Luft von schlechterer Qualität als die MAK-Wert-Forderung ist.
    4. Wenn Erfassungselemente bauseits geplant und gestellt werden.
    5. Bei Selbstmontage, ohne dabei den Lieferer wenigstens für die Einregulierung, Inbetriebnahme, Übergabe einschl. der notwendigen Messungen kostenpflichtig heranzuziehen.
    6. Bei durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß und ohne vorhergehende Absprache oder Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungsarbeiten entfällt für den Lieferer jegliche Haftung, auch für evtl. später entstehende Schäden.
    7. BBei elektr. Schalt- und Steueranlagen, die bauseitig gestellt und installiert oder nur bauseitig installiert wurden, entfällt die Gewährleistung für diejenigen Funktionen, welche in einem direkten Zusammenhang mit der Elektrik stehen. Die normale Gewährleistung kann aufrechterhalten werden, wenn dem Lieferer - gegen Kostenersatz - per Auftrag und rechtzeitig die Gelegenheit gegeben wird, die gesamte Elektrik an Ort und Stelle zu überprüfen und bei der Inbetriebnahme und Abnahme anwesend zu sein.
    8. Wenn die vom Lieferer zur Verfügung gestellten Wartungs- und Bedienungsvorschriften sowie Funktionsbeschreibungen nicht korrekt beachtet und eingehalten wurden.
    9. Wenn die in der Praxis üblichen, täglichen und monatlichen Betriebskontrollen nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden.
    10. Bei übermäßiger Beanspruchung.
    11. Bei gebraucht gekauften Anlagen.
    12. Für Teile, die einem natürlichen Verschleiß bzw. Korrosion unterliegen. Bitte beachten Sie evtl. Einschränkungsvorbehalte in der Auftragsbestätigung des Lieferers.
  3. Bei Aufträgen, die dem Lieferer aufgrund eines fremden Leistungsbeschriebs erteilt werden, übernimmt er die Gewähr für die Leistung seiner Geräte nur entsprechend den vorgegebenen Werten. Für die Auslegung und Anordnung und damit für die Gesamtfunktion der Anlage kann der Lieferer dagegen keine Verantwortung übernehmen. Wünscht der Kunde für den nach fremden Leistungsbeschrieb erteilten Auftrag eine Anlagenfunktionsgarantie, dann wird eine Überarbeitung des Projekts zwangsläufig. Sollte hinsichtlich der sich evtl. daraus ergebenden technischen und preislichen Änderungen keine Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt werden, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, ohne dass irgendwelche Schadenersatzansprüche daraus geltend gemacht werden können.
  4. Für Fremderzeugnisse kann der Lieferer die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen dem Zulieferer der Fremderzeugnisse zustehen, beschränken.
  5. Verzögert sich aus bauseitigen Gründen derjenige Leistungstermin, an den vereinbarungsgemäß der Gewährleistungsbeginn gekoppelt ist, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage an zu laufen, an dem der Lieferer seine Leistung hätte erbringen können, wenn die bauseitige Verzögerung nicht eingetreten wäre.
  6. Treten Mängel in irgendeiner Weise auf, so ist der Lieferer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen, wobei die Beanstandung präzise zu beschreiben ist. Austauschteile werden Eigentum des Lieferers.
  7. Ist der Lieferer nicht in der Lage, den Mangel in angemessener Zeit ordnungsgemäß zu beheben, so hat der Kunde je nach Vereinbarung Anspruch auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung).
  8. Nur in dringenden Fällen, worüber der Lieferer zu verständigen ist oder im Verzugsfalle, ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beseitigen zu lassen und angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  9. Der Lieferer kann eine Beseitigung der Mängel verweigern, solange der Kunde seine Vertragsverpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht, und ist der Kunde bis dahin den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, so kann dieser die Restzahlung nur in dem Umfange zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.
  10. Der Kunde haftet für Schäden, die auf mangelhafte bauseitige Leistungen, z.B. auf nicht sicherheitsgerechte Gerüste oder fehlerhafte Transportmittel, Hebezeuge etc. zurückzuführen sind.
  11. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, aus positiver Vertragsverletzung und oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, die beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns (z.B. Produktionsausfall) sind ausgeschlossen.

XIII. Genehmigungspflichtige Anlagen

  1. Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, sind nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetztes genehmigungspflichtig. Die Prüfung, ob die in Erwägung gezogene Anlage eine Genehmigung erfordert, unterliegt dem Kunden, der dann auch den Genehmigungsantrag bei seiner zuständigen Behörde einzureichen hat.
  2. Verlangt die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid erschwerende Auflagen, so können daraus keinerlei Ansprüche gegen den Lieferer abgeleitet werden. Änderungen, Ergänzungen oder Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Auflagen des Genehmigungsbescheides an den Lieferer erforderlich werden (dies gilt auch für später erteilte Auflagen), gehen zu Lasten des Kunden. Messungen und statische Berechnungen, die aufgrund des Genehmigungsbescheides zum Nachweis der Einhaltung von erteilten Auflagen verlangt werden, sind durch den Kunden zu veranlassen, wobei dieser auch die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat.

XIV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung, das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Dies gilt auch im Kontokorrentverhältnis nach der Saldoziehung.
  2. Der Eigentumserwerb des Kunden an dem Liefergegenstand gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen.
  3. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Dieser ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherheitsübereignung berechtigt.
  4. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltssache werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zu dessen Sicherung nur in Höhe des Wertes des jeweils verkauften Vorbehaltsgegenstandes. Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Einbeziehung der entsprechenden Forderung aus demselben trotz der Abtretung ermächtigt, jedoch kann der Lieferer jederzeit durch eine entsprechende Mitteilung an den Kunden die Abtretung offenlegen. Der Kunde ist zur Abgabe der dafür erforderlichen Erklärung verpflichtet.
  5. Anstelle des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer nach seiner Wahl alle Ersatzrechte ausüben, die nach dem Recht des Käuferlandes zulässig sind. Der Kunde ist zur Abgabe der entsprechenden Erklärung verpflichtet. Auch im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehalts können Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet werden.

XV. Recht des Kunden

  1. Der Kunde kann nur aus den nachfolgend aufgeführten Gründen vom Vertrag zurücktreten, außer der Lieferer erklärt sich mit dem Wunsch auf Rücktritt einverstanden. In diesem Falle hat aber der Kunde die bis dahin gefertigten Sonderkonstruktionen und -teile zu bezahlen.
  2. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer eine Leistung aus vom Kunden nicht vertretbaren Gründen unmöglich ist oder bei schuldhafter Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist, die der Kunde mit dem ausdrücklichen Hinweis der Annahmeverweigerung gestellt hat.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  4. Schlichtungsverfahren für Verbraucher: Falls erforderlich, sind wir freiwillig bereit, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Dieses ist beschränkt auf Artikel zur Instandhaltung und Aufwertung von Wohnungen und Häusern sowie Haushaltsgroßgeräte, jeweils bis zu einem Wert von € 3000,- Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, https://www.verbraucher-schlichter.de ; ODR-Plattform der EU-Kommission: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main ;

XVI. Recht des Lieferers auf Rücktritt

  1. Bei Mobilmachung, Krieg, Streik, Rohstoffmangel zu normalen Preisen, Brand, erheblichen Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder ähnlichen Vorkommnissen, ebenso bei höherer Gewalt in dem Betrieb des Lieferers oder bei dessen Unterlieferanten ist der Lieferer, soweit seine Leistungen und Lieferungen beeinflusst werden, zu entsprechender Abänderung des Vertrages oder zum teilweisen oder gänzlichen Rücktritt berechtigt, ohne Anerkennung irgendwelcher Schadenersatzansprüche.
  2. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Ausführung einer Anlage in der ursprünglich vorgesehenen Version aus dem Lieferer vorher nicht bekannten Gründen unmöglich oder der Einsatz eines bestimmten Gerätes durch neue Gesichtspunkte für den vorliegenden Bedarfsfall nicht vertretbar ist, dann steht dem Lieferer ein Rücktrittsrecht zu, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
  3. Sollten beim Lieferer nach Auftragsbestätigung begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen, so kann der Lieferer nach seiner Wahl entweder in gleicher Weise vom Vertrag zurücktreten oder vorzeitige Barzahlung bzw. Sicherheitsleistung für den Kaufpreis verlangen.

XVII. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertragsverhältnis oder über das Zustandekommen des Vertrages mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich der Klagen aus Wechseln und Schecks oder aufgrund des Eigentumsvorbehalts wird als Gerichtsstand Reinbek vereinbart.

XVIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.